Ab dem 01.01.2025 gilt das Betriebsverbot für Geräte, die vor 03/2010 installiert wurden und bis 2024 keinen Nachweis über die Grenzwerte erbracht haben. Eine Verlängerung der Betriebserlaubnis über Herstellererklärungen ist leider nicht mehr möglich.
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Das wars: Austauschfrist für alte Feuerstätten tritt in Kraft

Das Jahr 2025 bringt für viele Kaminofenbesitzer eine wichtige Veränderung mit sich: Die letzte Stufe der Austauschpflicht im Rahmen der BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) tritt in Kraft. Wichtig ist dabei zu wissen, dass dieses Gesetz nicht neu ist: es handelt sich lediglich um die letzte Phase einer stufenweisen Anpassung, die bereits vor Jahren beschlossen wurde.

Bis zum Stichtag 31. Dezember 2024 müssen somit ältere Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 21. März 2010 zugelassen wurden und die geforderten Grenzwerte nicht einhalten, modernisiert oder außer Betrieb genommen werden.

Moderne Geräte bleiben uneingeschränkt nutzbar. Wen aber trifft die Austauschpflicht?

Gute Nachrichten für alle, die ihre Feuerstätte nach dem Stichtag – also ab dem 21. März 2010 – in Betrieb genommen haben: diese Geräte erfüllen bereits die gesetzlichen Vorgaben und dürfen auch nach 2024 ohne Einschränkungen weiter genutzt werden. Die Regelung gilt nur für ältere Feuerstätten, die nicht den verschärften Grenzwerten der 1. BImSchV entsprechen.

 

Wie finde ich heraus, ob meine Feuerstätte betroffen ist?

Wie bereits erwähnt handelt es sich um kein neues Gesetz und der Betreiber bzw. Hausbesitzer sollte im Rahmen der Feuerstättenschau von seinem zuständigen Schornsteinfeger über die Sachlage unterrichtet worden sein. Falls dennoch Zweifel bestehen, berichten wir im Artikel Die BImSchV Stufe 2 – Ist mein Kaminofen noch zugelassen ausführlich über die Umsetzung der 1. und 2. Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung (kurz BImSchV) und wie sie mithilfe der HKI-Online-Datenbank ganz einfach die Kaminofenzulassung Ihres eigenen Kaminofens überprüfen können.

Was tun, wenn Ihre Feuerstätte betroffen ist?

Wer handeln muss, hat grundsätzlich zwei Optionen:

  1. Stilllegung – Nach dem Jahreswechsel unterliegt der Kaminofen einem Betriebsverbot. Trotzdem ist es in jedem Fall ratsam, den Ofen nicht zu demontieren, sondern lediglich auf den Betrieb zu verzichten. Wird in Zukunft ein Austauschofen montiert, wäre es ansonsten keine Ersatz- sondern eine Neuinstallation. Und damit würde die Feuerstätte den Anforderungen gem. § 19 (1) der 1. Bundesimissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, was erhebliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen des Schornsteins nach sich ziehen könnte. Alle Details zum Nachlesen finden Sie unter: Aktualisiert: Ableitbedingungen für Schornsteine

  2. Austausch – Moderne Feuerstätten sind nicht nur effizienter, sondern verbrauchen auch deutlich weniger Brennstoff. Ein neues Gerät zahlt sich langfristig aus – für die Umwelt und den Geldbeutel.

Beachten Sie: Die Schornsteinfeger werden die Umsetzung spätestens im Rahmen der nächsten Feuerstättenschau kontrollieren und dokumentieren.

Gerüchte über eine allgemeine Filterpflicht ab 2025 sind unbegründet. Der Gesetzgeber schreibt keine generelle Nachrüstung mit Feinstaubfiltern vor. Einzelne Kommunen können jedoch eigene Anforderungen für Neugeräte festlegen.

Fazit: Schnell informieren und Vorteile nutzen

Die anstehende Frist bietet die Chance, alte Technik gegen moderne, effizientere Lösungen auszutauschen. Ein Gespräch mit dem Schornsteinfeger oder der Blick in die HKI-Datenbank schafft Klarheit und hilft, gerade noch rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.