Die BImSchV Stufe 2 – Ist mein Kaminofen noch zugelassen?
Um die Luft in Deutschland sauber zu halten, wird ständig an Technologien gearbeitet, die zu einer emissionsarmen Verbrennung in Heizstätten wie dem Kaminofen beitragen. Um diese Entwicklung zu stärken, gibt es auch gesetzliche Vorgaben für Betrieb und Zulassung von Kaminöfen.
Besonders wichtig ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) Stufe 1 und Stufe 2. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob und wann Ihr Kaminofen von der Austauschpflicht betroffen ist. Hilfreich ist auch die Online-Datenbank bzw. Liste Kaminofen-Zulassung vom HKI.

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Kaminöfen, die mit Festbrennstoffen betrieben werden, den aktuellen Bestimmungen der 1. BImSchV Stufe 2 entsprechen. Welche das sind und wer von dieser Verordnung betroffen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag:
- Übersicht Kaminofenzulassungen in Deutschland
- Welche Anlagen sind betroffen?
- Austauschfristen im Überblick (BImSchV Stufe 1 und Stufe 2)
- Ausnahmeregelungen
- Prüfung und Nachweis Kaminofenzulassung / Onlinedatenbank Liste Kaminofenzulassung
Welche Kaminofenzulassungen gibt es in Deutschland?
Ist mein Kaminofen (noch) zugelassen? Droht Ende 2024 das Kaminofen-Verbot? Diese Frage stellen sich aktuell viele. Aber woran erkenne ich einen Kaminofen ohne Zulassung? Wer prüft und zertifiziert die geeigneten Kaminöfen? Zunächst sind die folgenden drei Prüfungen zu nennen. Alle werden durch eine zertifizierte Prüfstelle vorgenommen:
- Kennzeichen CE: Das CE-Zeichen besagt, dass der jeweilige Kaminofen in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und Produktionsbedingungen den EU-Harmonisierungsvorschriften entspricht
- DIBt: Das Zertifikat des Deutschen Instituts für Bautechnik stellt fest, dass das jeweilige Kaminofenmodell für den raumluftunabhängigen Betrieb zugelassen ist. Das bedeutet: Alle Kaminöfen, die die notwendige Luftzufuhr von außen und nicht aus dem jeweiligen Raum beziehen, benötigen dieses Siegel.
- Ecodesign 2022: Seit dem 1. Januar 2022 dürfen innerhalb der EU nur noch Kaminöfen verkauft werden, die den neuen EU-Richtlinien des Ecodesign-Gesetzes entsprechen. Diese Verordnung regelt den erforderten Jahres-Nutzungsgrad und strenge Emissionsgrenzwerte.
Neben den europäischen Anforderungen müssen in Deutschland weitere Vorgaben wie die 1. BImSchV beachtet werden.
Wichtiger Stichtag Ende 2024

Das BImSchG trat bereits 1974 in Kraft. Die darauf basierenden Verordnungen sollen den Ausstoß von CO2-Emissionen begrenzen. Ziel ist es, die Umwelt sauber zu halten und die Gesundheit zu schützen. Indirekt soll durch die neuen Grenzwerte die Entwicklung von umweltfreundlichen Technologien angeregt werden, die das Heizen mit Holz noch klimaverträglicher machen.
Viele haben sich den 31.12.2024 bereits rot im Kalender markiert. Ab diesem Stichtag müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der 1. BImSchV, Stufe 2 entsprechen. Für alle anderen Öfen und Kaminöfen gilt ab 2025 ein Nutzungsverbot. Welche Vorschriften sind rund um das Kaminofen-Verbot 2024 zu beachten?
Welche Anlagen sind betroffen?
Von den Regelungen der 1. BImSchV sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe betroffen. Dabei wird zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Festbrennstoffkesseln unterschieden.
- Einzelraumfeuerungsanlagen: Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle
- Festbrennstoffkessel: Heizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung
Austauschfristen - die wichtigsten Regelungen der BImSchV im Überblick
Im 1. BImSchV wurden die Emissionsgrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Stufen festgelegt.
BlmSchV Stufe 1
Zum 22. März 2010 trat die erste Stufe der 1. BImSchV in Kraft. Die Grenzwerte für Kamine und Kaminöfen geben einen Ausstoß von 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub sowie einen Wirkungsgrad von mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %) vor.
Diese Grenzwerte gelten für alle Neugeräte und Kaminöfen, die ab dem 22. März 2010 und bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe in 2015 gekauft und in Betrieb genommen wurden.
BlmSchV Stufe 2
Zum 1. Januar 2015 ist die zweite Stufe der 1. BImSchV in Kraft getreten. Für alle Kamine, Öfen und Kaminöfen, die nach diesem Datum ihren Betrieb aufgenommen haben, liegen die anspruchsvolleren Grenzwerte nun bei 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub. Die Vorgabe für den Wirkungsgrad bleibt bei mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %).
Austauschfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen gibt es entsprechende Austauschfristen, zu denen die Modelle nachgerüstet oder ersetzt werden müssen, wenn sie nicht mehr den geforderten Grenzwerten entsprechen. Das Baujahr Ihres Kaminofens finden Sie auf dem Typenschild.
- Baujahr bis 1974: Frist endete am 31. Dezember 2014
- Baujahr zwischen 1975 und 1984: Frist endete am 31. Dezember 2017
- Baujahr zwischen 1985 und 1994: Frist endete am 31. Dezember 2020
- Baujahr zwischen 1995 und 21. März 2010: Frist endet am 31. Dezember 2024
Ausnahmen für historische Kaminöfen & Co.

Wann gelten die Grenzwerte der Stufe 2 BImSchV nicht? Es gibt die Möglichkeit eine Sondergenehmigung zum Betrieb von Feuerungsanlagen wie einem Kaminofen zu erhalten, die nicht den Anforderungen der BImSchV entsprechen.
Diese Option ergibt sich insbesondere für die folgenden Modelle:
- offene Kamine
- historische Kaminöfen
- Herde
- Badeöfen
- Grundöfen
- handwerklich vor Ort eingesetzte Grundöfen (Kachelöfen)
- mobile Feuerstätten
Beispiele hierfür sind historische Öfen in Museen oder kulturellen Einrichtungen sowie Feuerstätten im Kunsthandwerk.
Wie lässt sich nachweisen, dass der Kaminofen die Grenzwerte nicht überschreitet?

Als Besitzer*in eines Kaminofens kennen Sie die regelmäßige Kontrolle und Wartung Ihres Modells. Bei der nächsten Prüfung durch Ihren Schornsteinfeger müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kaminofen die Abgasnorm sowie den Wirkungsgrad gemäß der 1. BImSchV einhält.
Kaminofen Zulassung Liste
Tipp: Prüfen Sie schnell und einfach in der Online-Datenbank bzw. Liste vom HKI, ob Ihr Kaminofen noch zugelassen ist! Wie einfach das geht, zeigen wir Ihnen im folgenden Video:
Hier geht's zur beschriebenen Onlinedatenbank mit der Liste über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe, welche kostenlos vom HKI zur Verfügung gestellt wird:
- Unter dem Navigationspunkt Geräte wird Ihnen eine Liste aller Kaminofenhersteller angezeigt.
- Mit einem Klick auf DROOFF Kaminöfen GmbH & Co. KG erhalten Sie eine Liste mit allen DROOFF Kaminofen-Modellen.
- Nach Auswahl Ihres Kaminofens werden Ihnen übersichtlich alle Geräteeigenschaften inklusive Informationen über die Zulassung gemäß den Anforderungen der BImSchV aufgelistet. Kaminofenverbot 2024? Ein grünes Häkchen bei Anforderungen an Stufe 1 und Stufe 2 zeigt an, Ihr Holzofen ist von dem Kaminofenverbot ab 2024 und der damit verbundenen Austauschpflicht NICHT betroffen.
Ist das Baujahr nicht mehr ermittelbar, kann der Schornsteinfeger eine kostenpflichtige Vor-Ort-Messung vornehmen, um die notwendigen Werte zu ermitteln. Kann Ihr Kaminofen die Grenzwerte nicht einhalten, liegt die Entscheidung bei Ihnen, das Modell entweder nachzurüsten, stillzulegen oder über einen Neukauf nachzudenken, um sich den teuren Rußfilter- und Abgasprüfungsstress zu ersparen. Im Netz kursieren viele vermeintlich günstige Angebote für einen Nachrüstsatz.
Sollten Sie eine Nachrüstung des bestehenden Kaminofens bevorzugen, raten wir Ihnen Kontakt zu zertifizierten Herstellern von Feinstaubfiltern bzw. Katalysatoren aufzunehmen. Auf diesem Wege erhalten Sie eine qualifizierte Einschätzung, ob die Nachrüstung wirtschaftlich sinnvoll oder ein Neukauf die bessere Wahl ist.